Umgründungen würden für Zwecke des Steuerrechts und der Rechnungslegung nicht notwendigerweise einheitlich behandelt: Nach Maßgabe des UmgrStG würden sie steuerneutral und unter Buchwertfortführung erfolgen. In der Rechnungslegung könne es hingegen zur Aufdeckung der stillen Reserven beim übertragenden und zur Neubewertung der erhaltenen Wirtschafts-
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