§ 270 Abs 1 UGB berufe den Aufsichtsrat zum Abschluss des Prüfungsvertrages mit dem Abschlussprüfer. Nur wenn kein Aufsichtsrat bestehe, seien die gesetzlichen Vertreter zuständig. Die Bestimmungen zur Abschlussprüfung seien auch auf die verdeckte Kapitalgesellschaft, also insb auf als GmbH & Co KG oder als AG & Co KG (oder auch als OG ohne natürliche Person als Vollhafter) organisierte Personengesellschaften, anzuwenden. § 270 UGB enthalte keine Sonderbestimmung zur Vertretung der GmbH/AG & Co KG beim Abschluss des Prüfungsvertrages. Der Beitrag behandelt die Frage, ob bei der verdeckten Kapitalgesellschaft ein bei der Komplementärin eingerichteter Aufsichtsrat oder das Leitungsorgan der Komplementärin zum Abschluss des Prüfungsvertrages betreffend die GmbH/AG & Co KG (Personengesellschaft) berufen sei, und erörtert die Frage, ob das allfällige Einschreiten des "falschen" (unzuständigen) Organs beim Abschluss des Prüfungsvertrages die Gültigkeit der Abschlussprüfung berühre.
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