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Grenze für UVA-Einreichung soll auf 30.000 € gesenkt werden

Karl Bruckner

Die auf § 21 Abs 1 zweiter Unterabs UStG gestützte Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen (BGBl II 2002/462) sieht in § 1 vor, dass bei Vorliegen der dort angeführten Bedingungen für Unternehmer, deren Umsätze gem § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfällt. Gem § 21 Abs 1 zweiter Unterabs UStG ist der Unternehmer, auch wenn er aufgrund der VO keine Voranmeldung einzureichen hat, verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2007/1013

02.11.2007
Heft 21/2007
Autor/in
Karl Bruckner

Prof. Dr. Karl E. Bruckner war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geschäftsführer und Partner der BDO Austria GmbH, Wien, Vizepräsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der KWT.