Wenngleich für die Gründung von Privatstiftungen (PS) primär außersteuerliche, insb zivilrechtliche Gründe ausschlaggebend sein sollten, so seien naturgemäß auch die steuerlichen Vorteile dieser Rechtsform von Interesse. Die Steuerstundung bzw Investitionsbegünstigung gem § 13 Abs 4 KStG, wonach PS ihre Veräußerungsgewinne aus Beteiligungsverkäufen nicht sofort versteuern müssten, sondern ggfs von den Anschaffungskosten neuer Beteiligungserwerbe absetzen könnten (Übertragung stiller Reserven), sei einer der letzten verbliebenen Steuervorteile für Stiftungen.
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