Wenn ausländische Unternehmen gewerbliche Dienstleistungen grenzüberschreitend in Österreich erbringen wollen, so können sie dies im Rahmen von Niederlassungen oder Tochtergesellschaften tun. Diese Form der Gewerbeausübung bedeutet idR einen nicht geringen administrativen und finanziellen Aufwand. Ohne diese Voraussetzungen wird in der GewO ausländischen Unternehmen das Ausführen „bestellter gewerblicher1)Tätigkeit“2)„unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländern“ in zwei Bestimmungen eingeräumt: in§ 51 GewO(WTO) und in§ 373b GewO(EWR).
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