Die grenzüberschreitende Einbringung von Mitunternehmeranteilen wirft DBA-rechtlich und nach UmgrStG Fragen auf. Da bei solchen grenzüberschreitenden Einbringungen die betroffenen nationalen Rechtsordnungen zudem nicht aufeinander abgestimmt sind, kann es vor allem bei der Einbringung ausländischer Mitunternehmeranteile sowohl zu einer partiellen Entsteuerung als auch zu einer Doppelbesteuerung der stillen Reserven kommen.
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