Aufgrund einer multilateralen Rahmenvereinbarung besteht seit 1. 7. 2023 die Möglichkeit für einen vereinfachten Ausnahmeantrag hinsichtlich der SV-Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Telearbeit, wenn die Telearbeit im Wohnsitzstaat mehr als 25 % und weniger als 50 % der Arbeitszeit beträgt. Seit 1. 5. 2024 gilt diese Rahmenvereinbarung auch in Bezug auf Litauen und seit 1. 6. 2024 in Bezug auf Irland (Kurzlink zur aktuellen Liste der teilnehmenden Staaten: http://tinyurl.com/RV-Telearbeit).
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