Mit 1. 8. 2023 sei das EU-UmgrG in Kraft getreten. Es sei im Zuge des GesMobG-Gesetzespakets erlassen worden, das zuvor in Geltung stehende EU-VerschG sei aufgehoben und der Katalog an grenzüberschreitenden Umgründungsarten auf drei erweitert worden: Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung (zur Neugründung) über die Grenze seien nun in einen einheitlichen Rechtsrahmen eingebettet. Darin würden die wesentlichen unionsrechtlichen Vorgaben der als "Mobilitätsrichtlinie" bezeichneten RL 2019/2121/EU umgesetzt, welche ihrerseits auf ständiger EuGH-Judikatur aufbaue und in die Gesellschaftsrechts-RL 2017/1132/EU integriert worden sei. Die grenzüberschreitende Umwandlung diene innerhalb des EU-UmgrG als Mustervariante grenzüberschreitender Umgründungen, auf die mittels Verweistechnik regelmäßig Bezug genommen werde. Der Beitrag beleuchtet einige offengebliebene Fragen und befasst sich mit praxisrelevanten Problematiken.
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