Beim Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 GrEStG stellt sich die Frage, ob Anteile eines Treuhänders seinem Treugeber zuzurechnen sind.
Eine GmbH ist Eigentümerin verschiedener österreichischer Liegenschaften. Der Einheitswert dieser Liegenschaften beträgt 300.000 €.
Eine natürliche Person A erwirbt 99 % der Geschäftsanteile dieser GmbH. 1 % erwirbt ein Treuhänder im Auftrag von A: A ist Treugeber. Sein Treuhänder hält die 1 % Geschäftsanteil für A und folgt aufgrund des Treuhandvertrages den Weisungen von A.1
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