Mit dem StRefG 2015/161 wurde im GrEStG per 1. 1. 2016 der Tatbestand der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs 3 GrEStG) geändert und ein neuer Tatbestand für Anteilsübertragungen bei Personengesellschaften (§ 1 Abs 2a GrEStG) eingeführt. Während in der Vergangenheit die Anteilsvereinigung entweder mit der Zurückbehaltung von Zwerganteilen oder mit Treuhandkonstruktionen vermieden werden konnte, ist dies seit dem 1. 1. 2016 nicht ohne Weiteres möglich. Daher gewinnt die Anteilsvereinigung (wieder) an Bedeutung und rückt in den Fokus der steuerrechtlichen Überlegungen bei der Übertragung von Anteilen an Kapital- oder Personengesellschaften. Der nachfolgende Beitrag versucht, die Anteilsvereinigung und die Anteilsübertragung näher zu beleuchten. 2
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