Im Rahmen des StRefG 2015/16 wurde im grunderwerbsteuerlichen Tatbestand der Anteilsvereinigung die Organschaft durch die Unternehmensgruppe gem § 9 KStG ersetzt, wofür jedoch - im Gegensatz zur Organschaft - bereits eine Beteiligung von mehr als 50 % ausreicht (neben den anderen Voraussetzungen). Ein Anteil von mehr als 50 % vermittelt allerdings keine - für die Anteilsvereinigung erforderliche - Beherrschung. Aber auch wenn es der neue gesetzgeberische Wille wäre, miteinander verbundene Gesellschaften bereits ab mehr als 50 % bei der Anteilsvereinigung gemeinsam zu erfassen, erscheint es nicht nachvollziehbar, warum nur die Anteilsvereinigung in einer Unternehmensgruppe steuerpflichtig ist und die Anteilsvereinigung bei allen anderen verbundenen Gesellschaften (mehr als 50 %) ohne Gruppenbildung nicht.
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