Derzeit wird nicht selten versucht, Forderungen gegen zahlungsunfähige Schuldner im Exekutionsverfahren hereinzubringen. Die GREx1 verhindert dies weitgehend und weist den Weg zum Insolvenzverfahren.
Die Übergangsphase von wirtschaftlichen Schwierigkeiten zur materiellen Insolvenz steht immer mehr im Fokus der Gesetzgebung. Mit dem RIRUG2 wird ein Restrukturierungsverfahren geschaffen, das einem Unternehmer eine Restrukturierung bei wahrscheinlicher Insolvenz ermöglichen soll. Trotz dieses Anbots und der Verpflichtung, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, sind Insolvenzverschleppungen nicht selten. Mit § 49a EO soll erreicht werden, dass nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Forderungen nicht im Exekutionsverfahren, sondern im Insolvenzverfahren hereingebracht werden.
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