In manchen Fällen seien die Vertragserrichtungskosten, oder ein Teil davon, eine sonstige Leistung (Gegenleistung) iSd § 5 Z 1 GrEStG und beim Grundstücksverkauf in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen. Worauf es ankomme und wie die dadurch höhere Grunderwerbsteuer vermieden werden könne, wird anhand der Judikatur des VwGH und den jüngsten Entscheidungen des BFG dargestellt.
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