Der VwGH hat den für die Immobilienertragsteuer zentralen Anknüpfungspunkt der "Grundstücke" und "grundstücksgleichen Rechte" nach § 30 EStG geklärt. Das Erkenntnis und seine Folgen werden analysiert.
"Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte)." So lautet die Legaldefinition des § 30 Abs 1 zweiter Satz EStG.
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