Der Begriff des Grundstücks ist ein Kernelement der ImmoESt: Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte zählen nach § 30 EStG zu Grundstücken in der ImmoESt. Der Beitrag klärt den Begriff der "grundstücksgleichen Rechte".
Die Überschrift "Private Grundstücksveräußerungen" in § 30 EStG charakterisiert den Tatbestand einer Ertragsbesteuerung von "Grundstücksveräußerungen". § 30 Abs 1 Satz 1 EStG erklärt Grundstücke im Privatvermögen zum Steuergegenstand. § 4 Abs 3a EStG erfasst dagegen Grundstücke im Betriebsvermögen. Ertragsteuerrechtlich gibt es nur die beiden Kategorien Betriebs- oder Privatvermögen. Das "oder" ist dabei als ein "entweder ... oder" zu verstehen (in Latein: "aut ... aut"). Eine dritte Kategorie existiert nicht. ("Tertium non datur.") Somit ist klar: "Grundstücksveräußerungen" sind das Kernelement der Immobilienertragsbesteuerung nach § 4 Abs 3a und §§ 30, 30a bis c EStG.
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