Das Zusammenwirken von § 9 Abs 7 erster Satz KStG und § 12 Abs 3 Z 3 KStG kann überschießend zu einem gänzlichen Ausschluss der Verlustverwertung führen. Daher ist eine einschränkende Interpretation von § 9 Abs 7 KStG erforderlich.
§ 9 Abs 7 erster Satz KStG1 normiert für die Gruppenbesteuerung, dass "hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern" Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste steuerlich nicht berücksichtigt werden.
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