Wie sind endgültige (finale) Verluste im Licht des § 9 Abs 6 KStG idF StabG unionsrechtskonform zu behandeln?
§ 9 Abs 6 Z 6 KStG idF des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 beschränkt die Verrechnung ausländischer Verluste. Die neu eingeführte Deckelung der ausländischen Verluste soll eine doppelte Verlustverwertung im In- und Ausland verhindern. Die Autorin untersucht die Unionsrechtskonformität des geänderten § 9 Abs 6 Z 6 KStG insbesondere bei Vorliegen endgültiger ausländischer Verluste.
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