Der VwGH ist im Erkenntnis vom 26. 11. 2014, 2011/13/0008 zum Ergebnis gelangt, "dass eine nach § 19 KStG 1988 in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft nicht als Gruppenträger im Sinne des § 9 KStG 1988 in Betracht kommt". In Reaktion auf dieses Erkenntnis und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des VwGH hat das BMF am 3. 7. 2015 eine Information zu den Auswirkungen des Eintritts in die Liquidation von Gruppenträger und Gruppenmitgliedern auf den Bestand der Unternehmensgruppe veröffentlicht, in der die bisherige Rechtsansicht geändert wurde. Nach der neuen Rechtsansicht soll der Eintritt eines Gruppenmitglieds in die Liquidation bereits mit dem Ende des der Auflösung des beteiligten Gruppenmitglieds vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Ausscheiden aller untergeordneten Gruppenmitglieder aus der Unternehmensgruppe führen. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit der geänderten Rechtsansicht, der zugrunde liegenden Argumentation und deren Auswirkungen auf außergerichtliche Sanierungsverfahren auseinander.
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