Als Gruppenträger kämen ua beschränkt steuerpflichtige EU- und EWR-Gesellschaften in Frage, nach dem Wortlaut des § 9 Abs 3 KStG 1988 jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie "mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern [...] der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, [...]". Obwohl im zugrunde liegenden Fall dieses der antragstellenden dt Muttergesellschaft auferlegte Erfordernis nicht erfüllt gewesen sei, habe das BFG - mit Verweis auf die unmittelbar anwendbaren Regelungen zur Niederlassungsfreiheit und der damit verbundenen Verdrängung nationalen Rechts - die beantragte Bildung einer Unternehmensgruppe mit der dt Muttergesellschaft als Gruppenträgerin und ihren inländischen Tochtergesellschaften als Gruppenmitglieder zugelassen und dadurch den letztlich gewollten steuerlichen Ergebnisausgleich der beiden inländischen Tochtergesellschaften ermöglicht. Infolge der eingebrachten Amtsrevision habe sich der VwGH nunmehr mit der Thematik beschäftigt.
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