§ 5 Abs 7 GütbefG 1995 sieht für die Erteilung einer Konzession für die gewerbsmäßige Güterbeförderung unterschiedliche Anforderungen für natürliche Personen und juristische Personen bzw Personengesellschaften vor: Bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen die nach außen vertretungsbefugten Personen EWR-Angehörige sein, während als Einzelunternehmer auch daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige das Güterbeförderungsgewerbe ausüben dürfen. Dies verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz (Aufhebung der Wortfolge "und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind" in § 5 Abs 7 Z 2 GütbefG mit Ablauf des 30. 6. 2026). VfGH 18. 6. 2025, G 210/2024.
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