Durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 soll die Gutschrift von Kapitalertragsteuer bei nachträglich gekürzten Kapitalerträgen durch die Bestimmung des § 95 Abs 5 EStG wieder eingeführt werden. Dies soll in Fortführung der bisherigen Praxis des Gutschriftsystems bei rückgängig gemachten Kapitalerträgen erfolgen.
Aufgrund der Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 konnte auf rückgängig gemachte Kapitalerträge eine Gutschrift erteilt werden. Gem § 95 Abs 6 EStG idF vor BBG 2011 sind von dem zum Abzug Verpflichteten die entsprechenden Beträge an Kapitalertragsteuer gutzuschreiben, wenn Kapitalerträge rückgängig gemacht werden. Die gutgeschriebene Kapitalertragsteuer darf die von den rückgängig gemachten Kapitalerträgen erhobene oder zu erhebende Kapitalertragsteuer jedoch nicht übersteigen.
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