Arbeitsrecht

Haar- und Barttracht: Persönlichkeitsschutz contra Weisungsrecht

Univ-Ass. Mag. Dr. Linda Kreil

Darf ein uniformierter Polizist lange Haare in Form eines „Pferdeschwanzes“ tragen oder muss er sie auf Hemdkragenlänge kürzen? Nach einer Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist der „Pferdeschwanz“ erlaubt. Auch im österr Arbeitsrecht steht der auf § 16 ABGB gegründete Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers den Interessen des Arbeitgebers an dessen branchenkonformem Aussehen entgegen. Diesbezüglichen Weisungsrechten sind im Hinblick auf Haar- und Barttracht engere Grenzen gesteckt als im Zusammenhang mit der Dienstkleidung.

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Artikel-Nr.
RdW 2006/655

15.11.2006
Heft 11/2006
Autor/in
Linda Kreil

Mag. Dr. Linda Kreil ist nach mehrjähriger Tätigkeit in namhaften Wiener Rechtsanwaltskanzleien mit Schwerpunkt Arbeits- und Wirtschaftsrecht derzeit Universitätsassistentin am Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien sowie Lehrbeauftragte an der FH Wiener Neustadt.

Publikationen (Auswahl):
Rechtfertigungsgründe in der Rsp zur Altersdiskriminierung, ZAS 2010, 206; Anm zu EuGH 25.1.2007 – „Robins“, ZESAR 2008, 186; Zur Kürzung von Betriebspensionen durch Betriebsvereinbarung – Anm zu OGH 6. 9. 2000, 9 ObA 106/00d, RdW 2001, 222; Eichinger/Kreil/Sacherer, Basiswissen Arbeits- und Sozialrecht5 (2010).