Mit Beschluss vom 30. 11. 2023, RN/7100001/2023 habe das BFG einen Normenprüfungsantrag gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG betreffend § 37 Abs 1 und 6 und § 12 Abs 7 EStG beim VfGH eingebracht. Beanstandet werde vor allem die angeblich fehlende sachliche Rechtfertigung des Hälftesteuersatzes für besondere Waldnutzungen und damit die angeblich sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Forstwirtschaft gegenüber anderen landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Betrieben. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Begründungen des BFG.
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