Aufwendungen für in der Privatwohnung verwendete Computer unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Solche Aufwendungen sind im Ausmaß ihrer betrieblichen/beruflichen Nutzung abzugsfähig. Aus Vereinfachungsgründen entscheidet sich der BFH in solchen Fällen typisierend für eine hälftige Aufteilung der Kosten.
Mit Erkenntnis vom 27. 1. 2011, 2010/15/0197, bestimmt der VwGH einen anteiligen Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten bei eindeutiger und objektiv überprüfbarer Trennbarkeit zwischen betrieblichen/beruflichen und privaten Anteilen. Mangelt es an einer einwandfreien Trennbarkeit, sind die Aufwendungen nur bei nahezu ausschließlicher betrieblicher/beruflicher Nutzung abzugsfähig. Der VwGH gesteht gewissen Berufsgruppen (zB Journalisten) die berufliche Erforderlichkeit von bestimmten auch im Bereich der Lebensführung eingesetzten Wirtschaftsgütern zu. Bei derartigen Aufwendungen ist mangels einer einwandfreien Trennung eine Aufteilung im Schätzungsweg zulässig.1
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