Nach § 59 Abs 4 lit a GSpG hafte derjenige für die korrekte Entrichtung der Glücksspielabgaben zur ungeteilten Hand, der die Durchführung der Ausspielungen in seinem Verfügungsbereich erlaubt. Das BFG hatte zu klären, ob auch Vermieter von Räumlichkeiten zur Haftung für Glücksspielabgaben ihrer Mieter herangezogen werden könnten.
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