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Haftpflichtversicherung - internationale Zuständigkeit

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 begründet nur die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Geschädigten für eine nach dem anwendbaren Recht zulässige Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer. Weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 8 Nr 1 oder Art 13 Abs 3 EuGVVO 2012 kann abgeleitet werden, dass dieses Gericht auch für eine Klage des Geschädigten gegen den für den Schaden haftenden Versicherungsnehmer oder Versicherten zuständig wäre. OGH 30. 10. 2018, 2 Ob 189/18k.

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Artikel-Nr.
RdW 2019/6

28.01.2019
Heft 1/2019