Die Gesellschafter einer GmbH wählten für eine Kapitalerhöhung eine nicht selten anzutreffende Vorgangsweise: Die Gesellschafter hatten der Gesellschaft ausgeschüttete Gewinne als Darlehen belassen. Im Einvernehmen mit der Bank wurden die Darlehen nun an die Gesellschafter zurückbezahlt und diese Beträge zur Dotierung der Barkapitalerhöhung verwendet. Die Bank führte die entsprechenden Überweisungsaufträge einheitlich am selben Tag in der Weise aus, daß zunächst unter Belastung der Gesellschafterkonten der Gesellschaft die Einzahlungen der Gesellschafter auf das Stammkapital gutgeschrieben wurden und sie sodann im Wege der sog Schnellüberweisung die unter dem Titel „Rückzahlung Darlehen“ vorliegenden Überweisungsaufträge der Gesellschaft an die Gesellschafter ausführte. Etwa 18 Monate nach dieser Transaktion wurde über das Vermögen der GmbH ein Konkursverfahren eröffnet. Der Masseverwalter nahm die Bank, die über die Barkapitalerhöhung eine entsprechende Einzahlungsbestätigung ausgestellt hatte, in Höhe des von der Bank bestätigten Betrages abzüglich von korrekt erfolgten Zahlungen einzelner Gesellschafter in Anspruch. Er gründete seine Klage darauf, daß in Wahrheit durch das rein formale Hin- und Herzahlen eine unstatthafte Umgehung des gesetzlichen Aufrechnungsververbotes stattgefunden habe und die Bank, der der gesamte Vorgang bekannt war, für die unrichtige Erklärung hafte. Mit Urteil vom 18. 2. 1991 hat der BGH der Klage stattgegeben (WM 1991, 671).
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