Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Folge einer Bürgschaft für Schulden der GmbH seien mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung; eine Haftungsübernahme für die Gesellschaft stelle ein typisches Unternehmerwagnis dar. Da derartige Bürgschaftszahlungen idR durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien, seien sie auch nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften abzugsfähig.
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