Der letzte (auch in Ö sehr deutlich wahrnehmbare) Paukenschlag der dt Rsp zur Steuerberaterhaftung habe die Haftung des Steuerberaters gegenüber einer Kapitalgesellschaft für Schäden aus der unterbliebenen Aufklärung der Geschäftsführung über die Insolvenzantragspflicht betroffen. Sofern diese Judikatur auf Ö übertragbar sei, stelle sich aufgrund der jüngsten Entwicklung der Haftungsjudikatur (BGH 29. 6. 2023, IX ZR 56/22) in der BRD nun die Frage, ob ein Steuerberater auch im österr Recht gegenüber handelsrechtlichen oder faktischen Geschäftsführern für deren Insolvenzverschleppungsschäden (aus der Geschäftsführerhaftung) haftbar werden könne.
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