Seit jeher ein Dauerbrenner der fachlichen Diskussion und der Judikatur im Recht der Steuerberaterhaftung sei die Frage, wie weit die Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten des Steuerberaters gegenüber seinem Klienten reichen bzw welchen Inhalt diese Pflichten hätten. Der letzte (auch in Ö sehr deutlich wahrnehmbare) Paukenschlag der dt Rsp habe die Haftung des Steuerberaters für Schäden aus der unterbliebenen Aufklärung über die Insolvenzantragspflicht betroffen. Nun habe der OGH in einer Entscheidung (OGH 3. 9. 2024, 5 Ob 62/24i) zur Haftung des Steuerberaters für Schäden aus nicht erkannten Malversationen des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans des Klienten Stellung genommen.
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