Eine juristische Person als DG haftet bei einem Arbeitsunfall eines AN den SV-Trägern für die an den verunfallten AN erbrachten Leistungen, wenn der Arbeitsunfall durch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten eines Mitglieds des geschäftsführenden Organs oder eines Repräsentanten der juristischen Person verursacht wurde. Als Repräsentant gilt dabei jeder, der in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausübt. Hat ein Mitarbeiter auf den Baustellen der GmbH regelmäßig die Leitung inne, ist er Ansprechpartner vor Ort und sorgt ua dafür, dass die vom Geschäftsführer erteilten Anordnungen und Weisungen zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften von den anwesenden Arbeitern auch eingehalten werden, ist er als Repräsentant der GmbH anzusehen. OGH 18. 10. 2023, 9 ObA 68/23z.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.