(Marschner, FJ 10/2008, S. 348)
Der Autor hält fest, dass der VwGH in seinem Erk 27. 8. 2008, 2006/15/0057, eine umfassende Haftung der Bank für den Abzug von KESt bestätigt. Aussagen in Erlässen komme in den ggstdl
Fällen keine Vertrauensschutzwirkung zu. Da der KESt-Abzug - insb bei vielen modernen Finanzprodukten - schwierig zu beurteilen sei, sei sE ein besonderes Auskunftsverfahren auch im Rahmen der KESt zu fordern.
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