Wirtschaftsrecht

Haftungsbeschränkungen internationaler Transportrechtsabkommen im Wandel

Peter Csoklich

I. Kernstück aller internationaler Abkommen auf dem Gebiet des Transports von Personen und Gütern sind die Haftung des Transporteurs beschränkende Klauseln. Dies erfolgt in der Regel einmal in einer sachlichen Richtung derart, daß bestimmte Tatbestände überhaupt von der Haftung ausgenommen werden (vgl Art 17, 22 CMR; 36 CIM/1980; 26 CIV/1980), zum anderen dadurch, daß für den Fall der Haftung des Transporteurs diese - zumindest solange nicht ein „qualifiziertes Verschulden“ zu vertreten ist1) - betragsmäßig beschränkt wird.

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Artikel-Nr.
RdW 1986, 168

01.06.1986
Heft 6/1986
Autor/in
Peter Csoklich

RA Mag. Dr. Peter Csoklich studierte Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaft in Wien; seit 1993 Partner in der Doralt Seist Csoklich Rechtsanwaltspartnerschaft; Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien; Honorarprofessor an der Wirtschaftsuniversität Wien; Vertreter des ÖRAK in CCBE-Arbeitsgruppen, ua zum Europäischen Vertragsrecht.

Publikationen:

Zahlreiche Publikationen auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, etwa International Encyclopedia of Transport Law – Austria2 (gemeinsam mit Jesser), in: International Encyclopedia of Law (2008); Kommentar zu den österr. Parallelbestimmungen zu §§ 63-65, 72–75 dAktG, in: Münchner Kommentar zum Aktiengesetz3 (2008-2012); Kommentierung der §§ 67-70 AktG in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz2 (2012); Kommentierung der §§ 407–451 UGB, AÖSp, CMR, in: Jabornegg/Artmann, UGB-Kommentar2 (2010).