§ 6 Abs 2 AVRAG sieht unter anderem vor, die Haftung des Betriebsveräußerers für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, von fünf Jahren auf ein Jahr zu reduzieren. Greift dieses Haftungsprivileg auch dann, wenn nach dem EStG keine Verpflichtung zur Wertpapierdeckung für Abfertigungsansprüche besteht? Dies wird insbesondere ab dem Jahr 2007 von Relevanz sein.
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