Entscheidend für das Vorliegen der Berechtigung zur Erhebung einer Revision sei, ob der Revisionswerber durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in seinem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Ein Haftungspflichtiger könne selbst dann eine Beschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch erheben, wenn der betreffende Bescheid bereits vom Erstschuldner angefochten wurde. Als Beschwerdeführer sei ihm die Entscheidung auch zuzustellen.
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