Durch das HaRÄG werden Regelungen über den lastenfreien Erwerb und den Erwerb eines besseren Pfandranges an beweglichen Sachen kraft guten Glaubens in das ABGB eingefügt (§§ 367 Abs 2, 456 Abs 2). Diese sind jedoch in zentralen Punkten missglückt und widersprechen bisher anerkannten Grundsätzen über den gutgläubigen lastenfreien Erwerb.
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