Durch das Erk des VfGH v 16. 6. 1987, G 52/87, über die Aufhebung des zweiten Satzes des § 34 Abs 2 EStG idF BGBl 587/1983 ist das Heiratsgut wieder in den Blickpunkt des Interesses gerückt. Die Absetzung als außergewöhnliche Belastung ist nunmehr wieder grundsätzlich möglich, falls die Zuwendung nach dem 5. 8. 1987 gewährt wird; das Erk ist am 6. 8. 1987 in BGBl 380 kundgemacht und damit die Aufhebung wirksam geworden. Nach einer Zeitungsmeldung (Kurier 2. 8. 1987) scheint das BMF die Ansicht zu vertreten, daß gegenüber der Rechtslage, wie sie vor der vom VfGH nunmehr beseitigten Regelung des EStG bestanden hat, ein geringerer Dotationsanspruch bestünde. Eine zivilrechtliche Bestandsaufnahme scheint deshalb aus diesem Anlaß lohnenswert.
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