Mittels Verlustersatzes, der seitens der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) heimischen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung gestellt wurde, sollten drohende finanzielle Ausfälle aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vermieden und Liquidität auch während der pandemiebedingten Krise aufrechterhalten werden. Primäre Voraussetzung für einen Förderanspruch sei gewesen, dass sich der Umsatz eines Unternehmens während der Zeit der Pandemie verglichen mit dem zuvor erzielten Umsatz in einem gewissen Ausmaß reduziert hätte. Fehlten für den Vergleichszeitraum infolge besonderer Umstände Vergleichswerte - wie etwa bei Neugründungen -, sei für die Ermittlung des Umsatzentgangs eine plausibilisierte Planungsrechnung heranzuziehen gewesen. Der Fall bloßer Betriebserweiterungen finde in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen hingegen keine explizite Nennung. Ob derartige Planwerte - ggf per Analogie - auch bei Betriebserweiterungen mit nachträglich neu gegründeten Betriebsstätten herangezogen werden könnten, lasse sich der bestehenden gesetzlichen Regelung somit nicht eindeutig entnehmen.
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