Im Rahmen der laufenden Wartung 2016 wurden gesetzliche Änderungen aufgrund des EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 (BGBl I 2016/77) und des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015 (BGBl I 2015/160) sowie wesentliche Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts und höchstgerichtliche Entscheidungen in die LStR 2002 eingearbeitet.
Mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 wurde eine neue Steuerbefreiung für Aushilfskräfte in § 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG 1988 geschaffen, die für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 befristet gilt. In der neuen Rz 71a werden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aus Sicht des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers dargestellt:
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