Mittels Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art V UmgrStG (Realteilungen) kann Vermögen aus Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) steuerneutral auf Nachfolge-Einzelunternehmen oder andere Mitunternehmerschaften übertragen werden.
Gem § 27 Abs 1 UmgrStG wird qualifiziertes Vermögen (Betriebe/Teilbetriebe/Mitunternehmerschaften) auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages 2)) einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaften) auf Nachfolgeunternehmer gegen Verzicht auf die Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlungen übertragen. Die Personengesellschaft kann entweder untergehen (Aufteilung oder Liquidationsteilung) oder weiterhin bestehen bleiben (Abteilung oder Übertragungsteilung). Die Realteilung kann verhältniswahrend oder nicht verhältniswahrend erfolgen (in der Umgründungspraxis wird nur die nicht-verhältniswahrende oder entflechtende Realteilung zweckmäßig sein).
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