Steuerrecht

Highlights aus den UmgründungssteuerrichtlinienTeil 2: Realteilungen (Art V UmgrStG)

WP Mag. Erich Wolf

Mittels Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art V UmgrStG (Realteilungen) kann Vermögen aus Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) steuerneutral auf Nachfolge-Einzelunternehmen oder andere Mitunternehmerschaften übertragen werden.

Gem § 27 Abs 1 UmgrStG wird qualifiziertes Vermögen (Betriebe/Teilbetriebe/Mitunternehmerschaften) auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages 2)) einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaften) auf Nachfolgeunternehmer gegen Verzicht auf die Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlungen übertragen. Die Personengesellschaft kann entweder untergehen (Aufteilung oder Liquidationsteilung) oder weiterhin bestehen bleiben (Abteilung oder Übertragungsteilung). Die Realteilung kann verhältniswahrend oder nicht verhältniswahrend erfolgen (in der Umgründungspraxis wird nur die nicht-verhältniswahrende oder entflechtende Realteilung zweckmäßig sein).

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Artikel-Nr.
RdW 2004/40

19.01.2004
Heft 1/2004
Autor/in
Erich Wolf

Prof. Mag. Erich Wolf ist selbständiger Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Universitätslektor in Wien. Er ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und als „Berater der Berater“ in ganz Österreich tätig.