Gemäß § 323c Abs 13 BAO idF 2. COVID-19-StMG haben die Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO ab 1. 7. 2021 bis 30. 6. 2024 zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr betragen. Infolge des Auslaufens dieser befristeten Senkung iZm COVID erfolgt in einer neuen Mitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Beschwerdezinsen (vgl zuletzt ÖStZ 2023/541) eine Zinsanpassung bei Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO mit Wirksamkeit ab 1. 7. 2024 von bisher 5,88 % auf 8,38 %:
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