Info aktuell / Finanzverwaltung

Höherer Grenzwert für Pensionsabfindungen

Bearbeiterin: Sabine Sadlo

Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gem § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2021 12.900 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde Oktober 2020.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2020/696

21.10.2020
Heft 20/2020