Editorial

Homeoffice auch im Arbeitsrecht angekommen ...

Bearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank

Nun hat also auch das arbeitsrechtliche Homeoffice-Paket die Ziellinie 1. 4. 2021 geschafft.

Optisch bestechen die Gesetzestexte durch Knappheit und das Fehlen eines abschreckenden Volumens. Manch Auslegungsgewichtiges musste freilich in die Materialien, manches dort geht über die beschlossenen Inhalte hinaus.

Die individualrechtliche Substanz ist im AVRAG in vier kurzen Absätzen und im DHG in einem Absatz verankert. Für das Betriebsverfassungsrechtliche genügte eine Ermächtigung: Betriebsvereinbarungen zur Festlegung von Rahmenbedingungen unter Wahrung aller bestehenden Mitbestimmungsrechte. Der Arbeitsschutz als solcher findet sich als Beiwerk in Erläuterungen. Die einzige Regelung gibt es im ArbIG. Die Arbeitsinspektoren sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen im Homeoffice zu betreten. Dies betont den Privatwohnungscharakter auch bei fremdbestimmter Homeoffice-Arbeit. Es dominiert - wichtig für die Privatsphäre und den Persönlichkeitsschutz - weiterhin der private Wohnzweck. Die Harmonisierung des Arbeits- und Wegunfallversicherungsschutzes ist nunmehr ASVG-Dauerrecht, gleichgezogen haben die Beitragsbefreiungen mit dem Lohnsteuerrecht (siehe Editorial Prof. Mayr in RdW 3/2021, 124).

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Artikel-Nr.
RdW 2021/190

23.04.2021
Heft 4/2021