Ein Wirtschaftstreuhänder kann nach Meinung des OGH auch nach Verzicht auf die Berufsausübungsbefugnis in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung für seine Leistungen ein Honorar unter Zugrundelegung der AHR verlangen.
Die Interessenvertretungen der verschiedenen freien Berufe stellen üblicherweise Tarife auf, die ihre Mitglieder bei der Berechnung der Honoraransprüche anwenden sollen. Für Wirtschaftstreuhänder hat die zuständige Kammer „Autonome Honorarrichtlinien“ (AHR) erlassen. Diese erlangen aber nicht ohne weiteres Geltung im Verhältnis zwischen Wirtschaftstreuhänder und Klienten, sondern nur, wenn sie vereinbart sind. Dazu kann es vor allem dadurch kommen, dass die Parteien dem Vertrag die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder“ (AAB) zugrunde legen. Denn gemäß §§ 13, 22 Abs 5 und 28 Abs 1 AAB richtet sich die Höhe des Honorars mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach den AHR. Die AAB gelten allerdings genausowenig wie die AHR automatisch, wie dies Abs 3 der Präambel zu den AHR glauben machen will, sondern nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung. Das bringt auch § 1 Abs 2 AAB klar zum Ausdruck.
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