Das deutsche BVerfG hebt ein Urteil des BFH als verfassungswidrig auf, weil der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen zur näheren Erläuterung des EuGH-Urteils in der Rs Hornbach-Baumarkt unterlassen hat.
Die deutsche A-GmbH war zu beinahe 100 % an der belgischen Kapitalgesellschaft B-N.V. beteiligt. Die A-GmbH hatte der B-N.V. einen Kredit gewährt, der mit 6 % verzinst wurde. Im Jahr 2005 vereinbarten die beiden (wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der B-N.V.) einen Forderungsverzicht im Ausmaß des wertlos gewordenen Teils der Kreditforderung. Die daraus bei der A-GmbH resultierende Gewinnminderung anerkannte das Finanzamt deshalb nicht als Betriebsausgabe, weil die Besicherung der Forderung gefehlt hatte. Das Finanzamt stützte sich dabei auf § 1 Abs 1 des deutschen AStG.
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