Wenn der Gast ein Apartment in einem Hotelkomplex nutzen könne, sei der Hotelpachtvertrag laut VwGH nicht als Wohnraummiete gebührenbefreit. Das Gleiche gelte für einen Hotelpachtvertrag über ein normales Hotel. Das BFG habe die Gebührenbefreiung eines Hotelpachtvertrages bejaht, da dem Gast letztlich ein Raum für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt werde. Da von vornherein die überwiegende Nutzung des Hotels für Wohnzwecke festgestanden hätte, erfülle dies die Kriterien der gebührenbefreiten Wohnraummiete. Der VwGH habe die Befreiung verneint, da eine gewerbliche Dienstleistung und ein Pachtvertrag vorlägen.
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