Eine alte Dame in der Blüte ihrer Jahre
Im Reichsgesetzblatt 1906/58 vom 15. März 1906 wurde das GmbH-Gesetz kundgemacht. Mit der neuen Rechtsform sollte gezielt die mittelständische Wirtschaft gefördert werden, wobei in den Materialien auch die Erleichterung des Fortbetriebes durch die Erben des bisherigen Inhabers, der Betrieb von Unternehmungen, deren Rentabilität sich mit einer gewissen Verlässlichkeit im Vorhinein nicht beurteilen lasse (Ausnützung von Patenten, Exportgesellschaften), der Fortbetrieb eines in Zahlungsstockungen geratenen Unternehmens für Rechnung der Gläubigerschaft ua als Rechtfertigung für die neue haftungsbeschränkte Rechtsform genannt wurden1). Seither ist durch einunddreißig, freilich zum Teil kleine Novellierungen in das Gesetz ändernd und ergänzend eingegriffen worden2). Runde Geburtstage bergen immer die Gefahr in sich, dass man ein zeitlich eher zufällig determiniertes Resümee über die Vergangenheit zieht und Vorsätze für die Zukunft macht3). Bei Geburtstagen von Gesetzen droht dies nicht selten in mehr oder weniger weit gehende Reformwünsche auszuarten. Deswegen soll präventiv und ohne große Untermauerung durch einen wissenschaftlichen Apparat überlegt werden, ob „Hundert Jahre GmbH-Gesetz“ dafür ein passender Anlass ist.
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