Das „Sparpaket“ macht die Geltendmachung eines IFB von der Entrichtung einer Sondervorauszahlung abhängig (§ 121 Abs 2 EStG idF des Strukturanpassungsgesetzes). Die Höhe der Sondervorauszahlung bemißt sich von den Anschaffungskosten jener Investitionen, für die im letztveranlagten Kalenderjahr ein IFB gewinnmindernd geltend gemacht bzw bestimmungsgemäß verwendet wurde (sie beträgt idR 3 % der maßgebenden AK; ist die Veranlagung 1993 Grundlage für die Sonder-VZ, dann beträgt sie 4 %). Die IFB-Sondervorauszahlung trifft nach dem Gesetzeswortlaut auch Verlustbetriebe (vgl Herzog, RdW 1995, 153 mit Beispielen). Denn „gewinnmindemd geltend“ gemacht wurde ein IFB auch dann, wenn der Betrieb in der Vergangenheit nur Verluste schrieb und der IFB-Verlust deshalb in der Vergangenheit weder ausgleichs- noch vortragsfähig war, der IFB-Verlust also auf Wartetaste steht.
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