Arbeitsrecht

Immaterieller Schadenersatz bei Diskriminierung

Dr. Andreas Gerhartl

Das GlBG räumt dem diskriminierten Arbeitnehmer neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens einen Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (immaterieller Schadenersatz, Ersatz des Gefühlsschadens) ein. Insb bei Mehrfachdiskriminierung wird die Bemessung des ideellen Schadenersatzes kontroversiell diskutiert. Mit BGBl I 2008/98 wurde zwar im GlBG verankert, dass auf eine Mehrfachdiskriminierung bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes Bedacht zu nehmen ist, diese Formulierung lässt aber letztlich (wiederum) offen, ob der Schadenersatz für jede Diskriminierungshandlung einzeln oder global zu bemessen ist.

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Artikel-Nr.
RdW 2012/42

24.01.2012
Heft 1/2012
Autor/in
Andreas Gerhartl

Dr. Andreas Gerhartl ist Mitarbeiter des Büros der Landesgeschäftsführung des AMS Niederösterreich.

Arbeitsschwerpunkte:
Arbeits- und Sozialrecht, Vergaberecht, Daten­­schutz­recht.