Das Steuerreformgesetz 2000, das am 9. April 1999 zur Begutachtung ausgesendet wurde und voraussichtlich noch in der ersten Jahreshälfte parlamentarisch verabschiedet werden soll, sieht zwei Maßnahmen zur Einschränkung der Attraktivität von Verlustzuweisungsmodellen vor. Einerseits wird im betrieblichen Bereich durch die Wiedereinführung des§ 23a EStGdie Verlustzuweisung an beschränkt Haftende mit der geleisteten Einlage bzw der übernommenen Haftung begrenzt. Andererseits soll für (betriebliche und außerbetriebliche) Betätigungen, bei denen die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht, ein Verlustausgleichsverbot eingeführt werden (§ 2 Abs 2 EStGidF SteuerreformG 2000-E). Negative Einkünfte sind dann nur mehr mit zukünftigen positiven Einkünften aus dieser betrieblichen oder außerbetrieblichen Tätigkeit verrechenbar.
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